TKC Altenburg e.V. Turn- und Kegelclub Altenburg
Abschnitt 1 – Allgemeines § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben Der Verein führt den Namen „Turn- und Kegelclub Altenburg e.V. “. Der Verein hat seinen Sitz in Altenburg. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 200977 beim Amtsgericht Altenburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind Gelb / Schwarz. § 2 Vereinszweck 2.1 Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Sports. 2.2 Sein besonderes Augenmerk legt der Verein auf die Förderung des Freizeit-, Erholungs-, Breiten- und Wettkampfsports, sowie der körperlichen und sittlichen Bildung seiner Jugendmitglieder. 2.3 Der Verein ist politisch, weltanschaulich, rassisch und konfessionell neutral. 2.4 Die Tätigkeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich eine hauptamtliche Tätigkeit erlaubt. Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Bestrebungen hauptamtlich und nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen. 2.5 Der Verein hat das Recht, Gesellschaften (auch erwerbswirtschaftlicher Art) zu gründen oder sich an solchen Gesellschaften zu beteiligen oder Gesellschaftsbeteiligungen zu veräußern. Er hat darüber hinaus das Recht, Mitglied anderer Vereine zu werden. 2.6 Der Verein ist insbesondere befugt, im Rahmen des in Absatz 2.1 genannten Zwecks alle Maßnahmen (mit Einschluss der Gesellschaftsgründung, der Gesellschaftsbeteiligung, der Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen und des Erwerbs von Mitgliedschaften gemäß Abs. 2.5) zu ergreifen, die für die Planung, Errichtung, Finanzierung und den Betrieb von Sportanlagen erforderlich sind. § 3 Vereinsabteilungen 3.1 Der Verein unterhält derzeit eine Turn-, und eine Kegelabteilung. 3.2 Der Vorstand kann die Gründung weiterer Abteilungen beschließen. § 4 Vereinsvermögen 4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 4.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 4.4 Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Verein oder bei dessen Auflösung haben die Vereinsmitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. § 5 Auflösung, Wegfall des Zweckes 5.1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Altenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des vom Verein angestrebten Zwecks nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Abschnitt 2 – Mitgliedschaft § 6 Mitgliedschaft 6.1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, und zwar nach ihrer Wahl aktives oder förderndes (passives) Mitglied. 6.2 Minderjährige können mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten Mitglied im Jugendbereich der einzelnen Abteilungen werden. 6.3 Außerordentliches Mitglied können juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit werden. 6.4 Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf 25 lebende Personen beschränkt. 6.5 Die Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden oder Verlusten, die sie bei der Ausübung des Sports, der Benutzung von Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, es sei denn, solche Schäden oder Verluste sind durch Versicherungen abgedeckt. 6.6 Zum Ehrenvorsitzenden mit allen Rechten eines Mitgliedes, aber ohne Pflichten, kann nur ein Vorsitzender aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Ehrenvorsitzschaft wird auf 3 lebende Personen beschränkt. 6.7 Mitglieder des Vereins sind: 6.7.1 Erwachsene Personen (aktiv und passiv) 6.7.2 Jugendliche (von 14-17 Jahre) 6.7.3 Kinder (unter 14 Jahre) 6.7.4 juristische Personen 6.7.5 Personengesellschaften 6.7.6 Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung) § 7 Erwerb der Mitgliedschaft 7.1 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. 7.2 Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. 7.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein ist dem Antragsteller, unter Einsichtnahme der Vereinssatzung und der Beitrags- und Gebührenordnung, schriftlich zu bestätigen. Die Aufnahme wird erst mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages für das laufende Kalenderjahr (§ 8) wirksam. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. 7.4 Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft regelt eine Ehrenordnung, die vom Vorstand mit Zustimmung des Ehrenamtsbeauftragten beschlossen wird. § 8 Mitgliedsbeiträge 8.1 Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Außerdem werden Jahresbeiträge erhoben. 8.2 Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt. 8.3 Für juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können die Mitgliedsbeiträge gesondert vereinbart werden. 8.4 Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen, ermäßigen oder stunden. 8.5 Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu zahlen, befreit. § 9 Beendigung der Mitgliedschaft 9.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes, Austrittserklärung oder durch Ausschluss. 9.2 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, er ist nur zum Ende des zweiten und letzten Quartals zulässig. Die Austrittserklärung muss dem Verein spätestens sechs Kalenderwochen vor Ablauf in der Geschäftsstelle zugegangen sein. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. 9.3 Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied dem Verein gegenüber trotz zweimaliger Mahnung mit Zahlungen in Verzug befindet und seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Zahlungsrückstände beglichen wurden. Die für den Verein entstandenen Kosten (Bearbeitungs-und Mahngebühren sowie Porto) trägt der Verursacher. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstößt, oder sich eines schwerwiegenden, vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. 9.4 Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand anzuhören. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird mit Zugang des Briefes wirksam. 9.5 Über den Ausschluss gemäß Absatz 9.3, Satz 1 beschließt der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann binnen zwei Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Ausschluss gemäß Absatz 9.3, Satz 3 entscheidet der Vorstand. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar. Abschnitt 3 – Vereinsorgane § 10 Organe Organe des Vereins sind: 10.1 die Mitgliederversammlung, 10.2 der Vorstand. § 11 Wählbarkeit, Ergänzung eines Vereinsorgans 11.1 In ein Amt wählbar ist jedes ordentliche Vereinsmitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Wiederwahl – auch mehrfach – ist zulässig. Ein Ehrenamt endet in jedem Falle mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein. 11.2 Die Mitgliedschaft in einem der in § 10.2 genannten Organe ist, soweit diese Satzung nicht ausnahmsweise etwas anderes enthält, unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einem anderen dieser Organe sowie mit der Mitgliedschaft in den Abteilungsorganen. Wird ein Mitglied eines Organs in ein anderes gewählt, so scheidet es aus dem bisherigen Organ aus. 1. Kapitel – Mitgliederversammlung § 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 12.1 Entgegennahme des Jahresberichts vom Vorstand und der Jahressportberichte der einzelnen Abteilungen; 12.2 Entgegennahme des Finanzberichts vom Schatzmeister für das abgelaufene Geschäftsjahr; 12.3 Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers; 12.4 Entlastung des Vorstandes; 12.5 Wahl des Vorstandes, Schatzmeister sowie des Kassenprüfers 12.6 Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzung; 12.7 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; 12.8 Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzes; 12.9 Beschlussfassung über eine Vereinsordnung, welche die Organisation der Abteilungen regelt. § 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen 13.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie soll im letzten Kalenderquartal stattfinden. 13.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschließt. Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragt; in dem Antrag ist der Grund für die verlangte Einberufung und die gewünschte Tagesordnung anzugeben. 13.3 Die Einberufung erfolgt, wenn es das Interesse des Vereines erfordert, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Bekanntgabe per Aushang in den durch die Abteilungen genutzten Sportstätten. 13.4 In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Sofern Gegenstand der Tagesordnung eine Änderung der Satzung ist, muss der Einladung die beantragte Änderung der Satzung im Wortlaut den Abteilungen zur Verfügung gestellt werden. 13.5 Wird eine Mitgliederversammlung abgebrochen oder unterbrochen, ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit den verbliebenen Tagesordnungspunkten einzuberufen; diese weitere Mitgliederversammlung hat binnen eines Monats nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Für die Einberufung gelten die Absätze 13.3 und 13.4 mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist nur eine Woche beträgt. § 14 Tagesordnung der Mitgliederversammlungen 14.1 Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten: 14.1.1 Jahresberichte; 14.1.2 Finanzbericht; 14.1.3 Bericht des Kassenprüfers; 14.1.4 Entlastung des Vorstandes; 14.1.5 Wahlen; 14.1.6 Anträge von Mitgliedern. Im Übrigen liegt die Tagesordnung im Ermessen des Vorstandes. 14.2 Jedes stimmberechtigte Mitglied 6 Absatz 6.1) kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Vorstand soll einem solchen Verlangen in der Regel entsprechen; es muss ihm entsprechen, wenn das Verlangen von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich unterstützt wird. 14.3 Ergänzungen der Tagesordnung nach Absatz 14.2 hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zugeben. 14.4 Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung außerdem diejenigen Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben, die vom Vorstand nicht berücksichtigt worden sind; in diesen Fällen ist die Tagesordnung entsprechend dem Verlangen zu ergänzen, wenn die Mitgliederversammlung dies nach Maßgabe des § 17 Absatz 17.3 beschließt. 14.5 Für die Behandlung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht fristgemäß eingegangen sind (Absatz 14.2 Satz 1), ist deren Dringlichkeit festzustellen. Hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (§ 17 Absatz 17.3) erforderlich. 14.6 Anträge auf Änderung der Satzung dürfen in die Tagesordnung nur aufgenommen werden, wenn sie dem Vorstand spätestens 10 Werktage vor stattfinden der Mitgliederversammlung vorgelegen haben. § 15 Versammlungsleitung, Protokollführung 15.1 Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen. 15.2 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. 15.3 Das Protokoll muss enthalten: 15.3.1 Ort und Zeit der Versammlung; 15.3.2 die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers; 15.3.3 die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit; 15.3.4 die Tagesordnung und die gestellten Anträge; 15.3.5 die Art der Abstimmungen und die Abstimmungsergebnisse (Zahl der Ja-Stimmen und der Nein- Stimmen der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Wahlberechtigten); 15.3.6 den Wortlaut der gefassten Beschlüsse; 15.3.7 bei Wahlen die Personalien der Gewählten, ihre Anschrift und ihre Erklärung, dass sie die Wahl annehmen. Diese Erklärung kann bei Abwesenheit auch schriftlich abgegeben werden. 15.4 Ein Antrag, der eine Satzungsänderung enthält, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Sofern der Beschluss der Mitgliederversammlung von dem in der Einberufung genannten Text abweicht, sind der beantragte und der beschlossene Text wörtlich zu protokollieren. § 16 Beschlussfähigkeit 16.1 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. 16.2 Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 16.3 Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 16.2 nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung nach den Vorschriften des § 13 Absatz 13.3 und 13.4 einzuberufen. Diese weitere Mitgliederversammlung hat frühestens zwei und spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. 16.4 Die weitere Mitgliederversammlung nach Absatz 16.3 ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vereinsmitglieder erschienen ist. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinweisen. § 17 Abstimmungen und Wahlen 17.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied (§ 6 Absatz 6.1) eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Vertretung ist ausgeschlossen. 17.2 Die Art und Weise der Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. 17.3 Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 17.4 Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor und erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die in Satz 1 dieses Absatzes genannte Mehrheit erhält; gegebenenfalls finden zwischen den beiden Bewerbern weitere Wahlgänge statt. 17.5 Zur Änderung dieser Satzung – auch hinsichtlich ihres Zweckes – ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 2. Kapitel – Vorstand § 18 Vorstand 18.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Darüber hinaus können höchstens zwei weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden. 18.2 Alle oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein. Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes erhalten eine Tätigkeitsvergütung. Bei hauptamtlicher Tätigkeit ruht die Mitgliedschaft im Verein für die Dauer der Tätigkeit. 18.3 Im Außenverhältnis wird der Verein stets durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. 18.4 Der Umfang der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Vorstandes wird gemäß § 26 Absatz 2 Satz 2 BGB beschränkt. 18.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse des Vorstandes gilt § 17 Absatz 17.3 entsprechend. § 19 Wahl 19.1 Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter wird für den Zeitraum von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. . 19.2 Werden einer oder mehrere Vorgeschlagenen von der Mitgliederversammlung nicht gewählt, muss der amtierende Vorsitzende binnen zwei Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. 19.3 Die Amtszeit weiterer ehrenamtlicher Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre, die Amtszeit für hauptamtliche Mitglieder bestimmt sich nach der Dauer des Anstellungsvertrages. 19.4 Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt aus, bleiben die übrigen Mitglieder des Vorstandes gleichwohl bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode im Amt. 19.5 Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die amtierenden Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte solange fort bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. § 20 Aufgaben des Vorstandes 20.1 Dem Vorstand obliegen die eigenverantwortliche Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist es von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 20.2 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten: a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung und Ergänzung der Tagesordnung; b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) die Aufnahme von Mitgliedern sowie gemäß § 9 Absatz 9.5 Satz 1 der Ausschluss von Mitgliedern; d) die Einstellung und Entlassung des Personals sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle und die sonstigen Einrichtungen; e) die Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Trainern und Übungsleitern; f) die Anhörung der Abteilungsvorstände im Rahmen deren Tätigkeit nach – Teil 2- dieser Satzung (Ordnungen für die Abteilungen) und die Beschlussfassung über Anträge der Abteilungsvorstände. 20.3 Der Vorstand erstellt ferner den Jahresbericht und den jährlichen Finanzbericht. Letzterer besteht aus dem Jahresabschluss, dem Bericht über die wirtschaftliche Lage des Vereins und dem Finanzplan. 20.4 Der Vorstand kann zur Erledigung aller Aufgaben dritte Personen heranziehen und Ausschüsse gründen. § 21 Haftung Der Vorstand hat bei der Führung der Geschäfte die Sorgfaltspflichten einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu beachten. Bei Verletzung dieser Pflichten sind die Mitglieder des Vorstandes dem Verein gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. § 22 Abwahl Die Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Für einen solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 3. Abschnitt – Sonstiges § 23 Kassenprüfung 23.1 Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden durch den von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer kontrolliert. Auf Antrag und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung kann auch ein externer Wirtschaftsprüfer bestellt werden. 23.2 Der Mitgliederversammlung ist Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung zu erstatten (§ 14, Absatz 14.1.3). Dieser Bericht wird vom Kassenprüfer vorgetragen. Im Falle einer externen Prüfung kann der Prüfbericht auch von einem Mitglied des Vorstandes verlesen werden. § 24 Inkrafttreten Vorstehende Satzung ist durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 25.11.2013 in Kraft getreten.
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